Inhalt

Tipps für Arbeitnehmer

Steuern: Welche steuerlichen Maßnahmen gibt es für Betroffene von Katastrophenschäden?

Hochwasser - © mbruxelle - stock.adobe.com

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) weist in einer eigenen umfangreichen Information auf steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den Hochwasserkatastrophen der vergangenen Monate hin. Diese Information umfasst folgende Themenbereiche (ausgewählte Eckpunkte):

  • Verlängerung von Fristen
  • Anträge zur Erleichterung bei Steuerzahlungen. Möglich ist ein
    • Antrag auf Stundung oder Ratenzahlungen,
    • Antrag auf Neuverteilung der Ratenzahlung,
    • Antrag von der Geltendmachung von Terminverlusten abzusehen,
    • Antrag auf Herabsetzung bzw. Nicht-Festsetzung von Säumniszuschlägen und
    • Antrag auf Nicht-Festsetzung von Verspätungszuschlägen.
  • Herabsetzung von Vorauszahlungen der Einkommensteuer
  • Steuerfreiheit von Zahlungen aus dem Katastrophenfonds und freiwilligen Zuwendungen Dritter
  • Zuwendungen und Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden
  • Allgemeine ertragsteuerliche Begünstigungen
  • Außergewöhnliche Belastungen in Zusammenhang mit Hochwasserschäden.
    Umfangreiche Info, wie Kosten für
    • die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen,
    • die Reparatur und Sanierung durch die Katastrophe beschädigter, aber weiter nutzbarer Vermögensgegenstände, und
    • die Ersatzbeschaffung durch die Katastrophe zerstörter Vermögensgegenstände
      als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sein können.
  • Freibetragsbescheide
  • Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben
  • Abstandnahme von Festsetzung der Grundsteuer

Die gesamte Info ist auf https://findok.bmf.gv.at/ unter „Information des BMF über steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den aktuellen Hochwasserkatastrophen“ nachzulesen. Das BMF weist darauf hin, dass die Beurteilung des konkreten Sachverhaltes der zuständigen Abgabenbehörde obliegt.

Stand: 27. November 2023

Bild: mbruxelle - stock.adobe.com

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Inhalte übernehmen. Die folgenden Inhalte dienen in erster Linie Ihrer Information. Wir stehen Ihnen Im Rahmen unseres Berechtigungsumfangs als Bilanzbuchhalter (und / oder Buchhalter und / oder Personalverrechner) jederzeit gerne für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung.